27. Oktober | Am 25. Oktober sind neue Verordnungen in Kraft getreten, die nicht nur Einschränkungen für Gastronomie & Veranstaltungen sondern auch neue Pflichten für Veranstalter mit sich bringen. Gleichzeitg wurden weitere Änderung per 1. November und 7. November bekannt.
Zudem tritt per 1. November eine Anzeigepflicht von Veranstaltungen mit mehr als 6 Personen in Kraft und per 7. November eine Einschränkung erlaubter Varianten eines Mund-Nasen-Schutzes in Kraft.
Nach Sichtung der Verordnungen und Abklärung einiger Fragen mit dem Gesundheitsministerium wollen wir nun einige bereits mehrfach geäußerte Fragen beantworten:
1) Was bedeuten die jetzt geltenden Verordnungen für die Wiener Meisterschaft?
Die neuen Verordnungen haben keine Auswirkungen auf die Wiener Mannschaftsmeisterschaften, unsere bestehenden Bestimmungen decken nicht nur alle erforderlichen Vorgaben ab sondern bieten weiterhin auch Sicherheitsmaßnahmen darüber hinaus.
2) Welche Einschränkungen hat die Beschränkung auf 6 Personen / Veranstaltung auf Wettkämpfe der Wiener Mannschaftsmeisterschaft?
Die Anzahl der Besucher ist auf 6 beschränkt. Funktionäre und Spieler der Mannschaften sind nicht in die Personenobergrenze miteinzurechnen.
3) Ab 1. November sind Veranstaltung mit mehr als 6 Personen beim Magistrat anzuzeigen – muss ich als Vereine nun Heimspiele mit 12 oder 16 Spielern nun anzeigen und ein Präventionskonzept einsenden?
Nein. Das Gesundheitsministerium hat auf unsere Nachfrage hin klargestellt, dass Spieler einer Mannschaft auch in diesem Fall nicht in die Personenobergrenze miteinzurechnen sind.
4) Ab 7. November ist muss bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ein „eng anliegender“ Mund- und Nasenschutz getragen werden bzw. ein Attest vorgelegt werden wenn dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich – bedeutet dass beim Schachspielen nun Visiere nicht mehr erlaubt sind oder ein Attest vorgelegt werden muss?
Nein. Die betreffenden Verordnungen gelten für Besucher einer Sportveranstaltung, Sportler während der Sportausübung sind gemäß Verordnung explizit davon ausgenommen.